WOHN-ABC

Genossenschaftsanteil

Wohnungsgenossenschaften bieten einen dritten Weg zwischen dem Wohnen im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung und dem Wohnen zur Miete. Wohnungsgenossenschaften sind selbstorganisierte, solidarische Selbsthilfeeinrichtungen ihrer Mitglieder, deren einziger wirtschaftlicher Zweck darin besteht, das Wohl und den Nutzen ihrer Mitglieder zu mehren. Die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen ist ein Ausdruck des Solidargedankens und der Eigeninitiative. Mit dem Erwerb des Anteils erhält das künftige Mitglied ein Stimmrecht innerhalb der Mitgliederversammlung der Genossenschaft und kann gleichzeitig einen Nutzungsvertrag über eine entsprechende Genossenschaftswohnung abschließen. Die Höhe der Genossenschaftsanteile variiert je nach Genossenschaft und Wohnung. Dem Genossenschaftsmitglied wird jährlich je nach Geschäftslage der Genossenschaft eine Dividende ausgezahlt. Der Genossenschaftsanteil wird ihm im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft - nach einer in der Satzung festgelegten Frist – wieder ausgezahlt.

Kaution

Die Kaution ist eine Mietsicherheit für den Vermieter. Sie ist vom Umfang begrenzt auf maximal drei Monatsmieten (Nettokaltmieten). Bei einer Barkaution darf der Mieter die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Dabei ist die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses (nicht Vertragsabschluss) fällig. Der Vermieter muss die Kaution von seinem Vermögen getrennt zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen erhöhen während des Mietvertrags die Mietsicherheit des Vermieters und werden inklusive der Kaution nach Beendigung des Mietvertrags dem Mieter ausgezahlt, soweit diese Mietsicherheit nicht vom Vermieter, beispielsweise für Renovierungsarbeiten, in Anspruch genommen wird.

Miete/Nutzungsgebühr

Miete ist die Gegenleistung für die Überlassung einer Wohnung an den Mieter. Die Nutzungsgebühr bezeichnet die „Miete“ einer Genossenschaftswohnung. Die Miete umfasst in der Regel die Grundmiete (Nettokaltmiete), hinzu kommen die Betriebskosten/Nebenkosten (Wasser, Müllabfuhr, Heizkosten etc.). In der Regel werden die Kosten für den individuellen Verbrauch von Wasser, Gas und Strom per monatlicher Vorauszahlung zusammen mit der Nettokaltmiete vom Vermieter eingezogen, an die Versorger weitergeleitet und jährlich abgerechnet.

Mietspiegel (qualifizierter)

Der qualifizierte Mietspiegel enthält eine Übersicht über die ortsübIichen Vergleichsmieten. Der qualifizierte Mietspiegel muss, im Unterschied zum nichtqualifizierten/“normalen“ Mietspiegel, nach anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen erstellt und von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt und anerkannt worden sein. Der Mietspiegel wird in der Regel einer etwaigen Mieterhöhung zu Grunde gelegt. Der Vermieter kann sich bei einer Mieterhöhung direkt auf den Mietspiegel stützen, muss jedoch die betreffende Wohnung einer bestimmten Kategorie des Mietspiegels zuordnen. Der qualifizierte Mietspiegel muss alle zwei Jahre den aktuellen Daten angepasst werden, eine umfassende Neuerstellung ist nach vier Jahren nötig.

Nebenkosten/Betriebskosten

Die Betriebskosten sind Bestandteil der Bewirtschaftungskosten, neben Verwaltungskosten oder Instandhaltungskosten. Im Einzelnen sind dies die auf das Gebäude zu zahlende Grundsteuer, Kosten für Wasserversorgung und Abwasser, Kosten für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage und Warmwasserversorgungsanlage, Kosten für Fahrstuhlanlagen, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und Gartenpflege, wie auch die Kosten für Hausmeister, Beleuchtung und Versicherungen. Diese werden in der Regel durch monatliche Vorauszahlungen neben der Grundmiete erhoben. Die Abrechnung der verbrauchsunabhängigen wie auch der verbrauchabhängigen Kosten gegenüber den einzelnen Mietparteien erfolgt in Form einer jährlichen Betriebskostenabrechnung anhand eines im Mietvertrag festgehaltenen Verteilungsschlüssels.

Nettokaltmiete

Unter der Nettokaltmiete versteht man eine Miete, die keine Neben-/Betriebskosten enthält. Die Netto(kalt)miete wird auch Grundmiete genannt.

Staffelmiete

Die Staffelmiete bezeichnet eine Mietvereinbarung, bei der schon vorab die Stufen der Mieterhöhung für die kommenden Jahre festgelegt wird.

Warmmiete

Die Warmmiete, auch Bruttowarmmiete, beinhaltet die Betriebskosten, einschließlich der Heizkosten. Entsprechend enthält die Bruttokaltmiete nur die sonstigen Betriebskosten, wie Wasser und Müllabfuhr, jedoch keine Heizkosten.

WBS (Wohnberechtigungsschein)

Für öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) benötigt der Mietinteressent einen Wohnberechtigungsschein. Je nach Zahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe des Einkommens berechtigt er zum Bezug bestimmter Sozialwohnungen. Er muss vor Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter vorgelegt werden. Den WBS erhält man in den Wohnungsämtern der Städte und Gemeinden. Die Einkommensgrenzen können je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.